ROBIN WOOD: Unsere Satzung

Stand: August 2023
 

Die Satzung als PDF zum herunterladen findet ihr hier.

  1. Der Verein trägt den Namen-"ROBIN WOOD - Gewaltfreie Aktionsgemeinschaft für Natur und Umwelt e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes. Der Verein bezweckt den Schutz und die Pflege von Natur und Umwelt als Lebensgrundlage auch des Menschen, insbesondere die Abwehr von Gefahren, die dem Leben durch Verschmutzung der Gewässer, des Bodens, der Luft und der Nahrung drohen. Der Verein verfolgt diese Ziele u.a. durch Information der Öffentlichkeit, Abgabe von Stellungnahmen und direkte, gewaltfreie Aktionen zur Stärkung des Umweltbewusstseins und Abwehr von Gefahren für Natur, Mensch und Umwelt, durch entsprechende Aktivitäten zum VerbraucherInnenschutz sowie durch die Wahrnehmung der im Grundgesetz garantierten Grundrechte und den Einsatz für deren Bewahrung.
     
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und überparteilich.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) von der Delegiertenversammlung beschlossene Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
     
  2. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der/die Antragsteller/in Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Delegiertenversammlung.
  3. Es wird unterschieden zwischen Fördermitgliedern und aktiven Mitgliedern. Im Mitgliedsantrag ist anzugeben, welcher Status gewünscht ist. Eine Änderung des Status ist durch Antrag an den Vorstand möglich.
  4. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen regelmäßigen finanziellen Beitrag. Der Verein informiert sie regelmäßig über seine Tätigkeiten, z.B. durch ein Magazin, einen Online-Newsletter oder Rundschreiben. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Aktive Mitglieder können in den Organen des Vereins mitarbeiten und haben Stimmrecht.
  6. Robin Wood und seine Mitglieder sind den Grundsätzen der Achtung und der Gleichwertigkeit aller Menschen ohne Unterscheidung oder Diskriminierung nach Abstammung, Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung und Neigung, Alter, Aussehen, Fähigkeiten oder anderen Merkmalen verpflichtet. Mitglied kann nur sein oder werden, wer sich zu diesen Werten bekennt und im Einklang mit ihnen handelt.

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
     
  2. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht einen Monat vor Eintrittsstichtag gekündigt wird. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber.
  3. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls, wenn trotz zweimaliger Mahnung und anschließender Frist von einem Monat der Beitrag im Rückstand ist. Dieses ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt ferner durch den Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Anwendung von Gewalt, ein schwerer oder ein wiederholter Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder die satzungsmäßigen Beschlüsse seiner Organe. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Er ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Der Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses durch schriftlichen, an den Vorstand zu richtenden Einspruch angefochten werden. Über den Einspruch, der aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste Delegiertenversammlung. Vor ihrer Entscheidung ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Höhe des Beitrags für die aktiven Mitglieder sowie ein Mindestbeitrag für die Fördermitglieder wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.

Organe des Vereins sind:
 

  • die Regionalgruppen 
  • die Delegiertenversammlung 
  • der Vorstand 
  • die MitarbeiterInnendelegierten

  1. Die Regionalgruppen tragen durch ihre Aktivitäten in besonderem Maße zur Verwirklichung der umweltpolitischen Ziele des Vereins bei. Ihre Organisation und Arbeitsweise bestimmen sie unter Beachtung demokratischer Grundsätze selbst.
     
  2. Jedes aktive Mitglied gehört einer Regionalgruppe an. Über die Bildung und Auflösung der Regionalgruppen entscheidet die Delegiertenversammlung.
  3. Jede Regionalgruppe entsendet bis zu drei Delegierte zur Delegiertenversammlung. Zur Wahl der Delegierten / Ersatzdelegierten werden die Mitglieder der Regionalgruppen von den amtierenden Delegierten unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich eingeladen. Die zu entsendenden Delegierten sind einmal jährlich zu wählen. Für die Delegierten kann eine gleiche Anzahl Ersatzdelegierter gewählt werden. Wahlberechtigt sind ausschließlich aktive Vereinsmitglieder. Wählbar als Delegierte bzw. Ersatzdelegierte sind ausschließlich aktive Mitglieder. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind MitarbeiterInnen des Vereins. Die anwesenden Mitglieder der Regionalgruppe bestimmen die Wahlleitung.
  4. Jedes aktive Mitglied hat so viele Stimmen, wie Delegierte zu wählen sind. Stimmenhäufung auf eine/n Bewerber/in ist nicht möglich. Gewählt sind die BewerberInnen, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  5. Die Amtszeit der Delegierten/Ersatzdelegierten dauert in der Regel ein Jahr. Sie endet in jedem Fall nach 2 Jahren oder mit der Neuwahl. Scheidet ein/e Delegierte/r aus dem Verein aus oder ist sie/er verhindert, so tritt an ihre/seine Stelle ein/e Ersatzdelegierte/r. Der Zahl der ausgeschiedenen Delegierten entsprechend kann die Regionalgruppe in einem außerordentlichen Wahlgang Delegierte/Ersatzdelegierte nachwählen.
  6. Neben ihrer Teilnahme an den Delegiertenversammlungen ist es Aufgabe der Delegierten, die Geschäfte der Regionalgruppen zu führen.

  1. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben MitarbeiterInnen beschäftigen.
     
  2. Hat ROBIN WOOD bis zu 10 MitarbeiterInnen, wird ein/e MitarbeiterInnendelegierte/r gewählt, bei mehr als 10 und bis zu 20 MitarbeiterInnen zwei MitarbeiterInnendelegierte usw. Zusätzlich kann die gleiche Anzahl StellvertreterInnen gewählt werden.
  3. Für den Ablauf der Wahl, die Amtszeit der MitarbeiterInnendelegierten und die Stellvertretung gilt § 7 Abs. 3, 4 und 5 entsprechend. Wahlberechtigt und wählbar sind alle MitarbeiterInnen des Vereins.
  4. Die MitarbeiterInnendelegierten haben Stimmrecht bei der Delegiertenversammlung. Der Anteil der MitarbeiterInnen an der gesamten Stimmzahl darf dabei nicht höher als 10 % sein, ansonsten verringert sich ihre Stimmzahl entsprechend. Können sich die MitarbeiterInnen nicht einigen, welche VertreterIn auf sein / ihr Stimmrecht verzichtet, entscheidet das Los.

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Willensorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den Delegierten der Regionalgruppen, den Mitgliedern des Vorstands und den MitarbeiterInnendelegierten zusammen. Die Delegiertenversammlung wählt, beaufsichtigt und entlastet den Vorstand. Sie wählt einmal jährlich zwei KassenprüferInnen und nimmt deren Berichte entgegen.
     
  2. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und gleichzeitiger Mitteilung der von ihm vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen. Aus besonderem Grund kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Eine Delegiertenversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine Delegiertenversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt. Die DV bestimmt die Versammlungsleitung und Protokollführung.
  3. Sämtliche Anträge an die Delegiertenversammlung müssen mit einer Frist von zwei Wochen allen Regionalgruppen zugehen. Die Versammlung kann außer bei Personalentscheidungen im Sinne von § 9 Abs. 5, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins Ausnahmen zulassen.
  4. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und solange mehr als zwei Drittel der zu Beginn gezählten Stimmenzahl vorhanden ist. Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat eine Stimme.
  5. In der Regel ist ein Beschluss wirksam, wenn es mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt und weniger als zwei Drittel der insgesamt abgegebenen Stimmen Enthaltungen sind - Personalentscheidungen bezüglich unbefristeter Voll- und Teilzeitstellen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen. Sofern das eigene Angestelltenverhältnis von einer Entscheidung betroffen ist, haben MitarbeiterInnen des Vereins kein Stimmrecht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen; Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von vier Fünfteln aller abgegebenen Stimmen. Soweit über die eigene Entlastung abgestimmt wird, haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
  6. Beschlüsse der Delegiertenversammlung gehen denen des Vorstands vor.
  7. Über die Beschlüsse und Wahlen der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse aufzunehmen und von dem/der Versammlungsleiter/in sowie von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  8. Personalentscheidungen bezüglich unbefristeter Voll- und Teilzeitstellen dürfen ausschließlich durch die Delegiertenversammlung entschieden werden. Näheres regelt die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegeben Stimmen.

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) zwei Vorstandssprecher*innen, die den Vorstand im Sinne von §26 BGB bilden und jede*r allein vertretungsberechtigt sind sowie
    b) mindestens einem und bis zu fünf weiteren Mitgliedern (erweiterter Vorstand).

    Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung jeweils einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Erreicht keiner der Kandidat*innen im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, wird zwischen den führenden Kandidat*innen eine Stichwahl durchgeführt. Die regelmäßige Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, sie dauert in jedem Fall bis zur Neuwahl. Bei der erstmaligen Wahl im Jahr 2023 beträgt die Amtszeit eines Mitglieds des BGB-Vorstands sowie die Amtszeit der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands lediglich ein Jahr. Anschließend werden jährlich ein Mitglied des BGB-Vorstands und die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands neu gewählt. Das Geschlechterverhältnis im Vorstand soll ausgeglichen sein. Für die Dauer der Vorstandszugehörigkeit ruht das Delegierten-Mandat. Die Delegiertenversammlung kann jederzeit einzelne Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit abwählen oder ein während der Amtszeit aus dem Vorstand oder Verein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied durch Neuwahl ersetzen. Wählbar sind ausschließlich aktive Vereinsmitglieder.
     
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Delegiertenversammlung.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Aus wichtigem Grund kann die Einladungsfrist verkürzt werden. In diesem Fall darf nur zu solchen Gegenständen Beschluss gefasst werden, deren Behandlung aus dem gegebenen wichtigen Grund geboten ist. Die Vorstandssitzungen können auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder, mindestens von zwei Mitgliedern des Vorstands. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Ein Vorstandsbeschluss kommt im schriftlichen Verfahren zustande, sobald er von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder unterzeichnet ist. Anstelle eines schriftlichen Verfahrens kann auch ein verschlüsseltes Internetportal / verschlüsselter Messenger Dienst genutzt werden.
  4. Aktionen, die im Namen des Vereins durchgeführt werden, sowie alle Veröffentlichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
  5. Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse an die entsprechenden Gremien des Vereins übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsmäßig zulässig ist.
  6. Die Delegiertenversammlung kann bei Bedarf mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen die Übertragung festgelegter Aufgabengebiete auf einzelne Mitglieder des Vorstandes gegen eine den Entlohnungsgrundsätzen des Vereins und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Vergütung beschließen. Die Delegiertenversammlung kann darüber beschließen, dass Vorstandsmitglieder eine den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Für den Abschluss und die Beendigung dieser Anstellungsverträge sind die Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das Anstellungsverhältnis endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden der Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller Stimmberechtigten auf einer eigens dazu einberufenen DV beschlossen werden. Eine Verkürzung der Einladungsfrist auf 2 Wochen gemäß § 9 Abs. 2 ist unzulässig. Voraussetzung für diesen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens fünfzig Prozent aller Stimmberechtigten des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes.